Offerten
Ohne anderslautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Offerten auf vollständigen, zur Berechnung geeigneten Unterlagen und Daten sowie verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Inhalts-, Stand- und Maßangaben. Angebote, die aufgrund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben nur unverbindlichen Richtpreischarakter. Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung nach 30 Tagen.
Preise
Die offerierten oder bestätigten Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, Nettopreise zuzüglich MWSt. Allfällig anfallende Transportkosten sind speziell auszuweisen. Sie verstehen sich vorbehaltlich eventueller Materialpreisaufschläge oder gesamtarbeitsvertraglicher Lohnerhöhungen, die vor Auftragsbeendigung eintreten können, und deren Preiskonsequenzen dem Auftraggeber mitgeteilt werden müssen.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Abgelieferte Ware bleibt bis zum Zahlungseingang Eigentum der Printpark GmbH. Die Printpark GmbH kann auch nach Bestellungsannahme Zahlungsgarantien verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden, wobei die aufgelaufenen Kosten ohne Verzug fällig werden. Bedingen Aufträge die Bindung größerer Geldmittel, entweder für Material und Fremdarbeit oder weil sich die Auftragsabwicklung über mehr als zwei Monate erstreckt, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zur Deckung der Aufwendungen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und deren Fälligkeit sind in der Auftragsbestätigung festzuhalten.
Lieferfristen
Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen (Bild- und Textvorlagen, Lithos, Manuskripte oder Datenträger, Gut zum Druck usw.) zum vereinbarten Zeitpunkt bei uns eintreffen. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag des Eingangs der Druckunterlagen und enden mit dem Tag, an dem die Drucksachen die Printpark GmbH verlassen. Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche die Printpark GmbH kein Verschulden trifft (z.B. Betriebsstörungen, verursacht durch Arbeitsniederlegungen oder Streik, Aussperrung, Strommangel, Mangel an Rohmaterial sowie alle Fälle höherer Gewalt), berechtigt den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Printpark GmbH für etwa entstandene Schäden verantwortlich zu machen. Bei Terminüberschreitungen haftet die Printpark GmbH höchstens bis zur Höhe des Warenwertes und nur dann, wenn eine schriftliche Terminbestätigung vorliegt.
Gut zum Druck
Mit der Erteilung des Auftrags bestätigt der Besteller, dass er das Gut zum Druck sorgfältig geprüft hat. Fehler, die auf dem Gut zum Druck übersehen wurden und deren Auswirkungen erst nach Erteilung des Auftrags auftreten, liegen in der Verantwortung des Bestellers. Die Printpark GmbH haftet nicht für Schäden oder Fehler, die durch die Genehmigung des Guts zum Druck entstanden sind. Der Besteller ist verpflichtet, etwaige Unstimmigkeiten vor der Freigabe des Guts zum Druck zu melden.
Abnahmeverzug
Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach avisierter Fertigstellungsanzeige ab, so ist die Printpark GmbH berechtigt, die Ware zu fakturieren und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder auswärts einzulagern.
Skizzen und Entwürfe
Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird.
Urheberrechte
Das Urheberrecht an kreativen und gestalterischen Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Anderweitige Verwendungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Printpark GmbH.
Datenschutz
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns wichtig. Wir verarbeiten Ihre Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen. Ihre Daten werden ausschließlich zum Zweck der Auftragsabwicklung und Kundenpflege verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Erfüllung des Auftrags notwendig ist oder Sie vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Sie haben jederzeit das Recht, Auskunft über die von uns gespeicherten Daten zu erhalten, deren Berichtigung oder Löschung zu verlangen.
Reproduktionsrecht
Die Reproduktion und der Druck aller vom Auftraggeber der Printpark GmbH zur Verfügung gestellten Bild- und Textvorlagen, Muster und dergleichen erfolgt unter der Voraussetzung und Annahme, dass der Besteller die entsprechenden Reproduktionsrechte besitzt. Dies gilt auch für gespeicherte Archivdaten und deren Wiederbenutzung.
Reproduktionsunterlagen, Werkzeuge
Die von der Printpark GmbH erstellten Reproduktionsunterlagen (fotografische Aufnahmen, Datenträger, Satz, Montagen, Druckplatten usw.) und Werkzeuge (Stanzformen, Prägeplatten usw.) bleiben Eigentum der Printpark GmbH.
Mehraufwand
Vom Besteller oder dessen beauftragten Vermittler gegenüber dem Angebot verursachten Mehraufwand (z.B. Vorlagen- und Manuskriptbereinigung bzw. -überarbeitung, Zusatzbearbeitung von Datenträgern oder Text-/Bilddaten sowie bei mangelhaften, fehlenden oder für die Wiedergabe schlecht geeigneten Unterlagen) wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
Autorkorrekturen
Autorkorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, Änderungen im Umbruch und dergleichen) sind in den offerierten Preisen nicht enthalten und werden nach aufgewendeter Zeit zusätzlich berechnet.
Branchenübliche Toleranzen
Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.), bleiben vorbehalten. Soweit der Printpark GmbH durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden der Printpark GmbH.
Mehr- oder Minderlieferung
Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % des bestellten Quantums – bei Extraanfertigung des Materials bis 20 % – können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.
Vom Besteller geliefertes Material
Vom Besteller beschafftes Material, welches eine für die Verarbeitung geforderte Eignung aufzuweisen hat, ist der Printpark GmbH frei Haus zu liefern. Der Besteller haftet für alle Schäden, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität und Quantität). Dazu gehört auch eine Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Abrufaufträge
Die bei Abrufaufträgen entstehenden Mehrkosten für Beanspruchung des Lagers und die Verzinsung des im Auftrag gebundenen Kapitals (Arbeit, Material) gehen zu Lasten des Bestellers.
Lieferungen, Verpackung
Bei Lieferung der Ware in einer Sendung an eine Stelle in der Schweiz (Talbahnstation) sind die Verpackungs- und Transportkosten im Preis inbegriffen (Ausnahmen bilden Kleinst- und Kleinaufträge). Davon abweichende Speditionsarten werden dem Besteller nach Aufwand in Rechnung gestellt. Paletten, Behälter und Kisten werden ausgetauscht oder zum Selbstkostenpreis fakturiert, wenn sie nicht innert 4 Wochen nach Erhalt der Sendung in gutem Zustand und franko zurückgesandt werden.
Mängelrüge
Die von der Printpark GmbH gelieferten Arbeiten sind bei Empfang zu prüfen. Allfällige Beanstandungen bezüglich Qualität und Quantität haben spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang zu erfolgen, ansonsten die Lieferung als angenommen gilt. Bei begründeten Beanstandungen erfolgt innert angemessener Frist eine Wiedergutmachung des Schadens.
Anwendbares Recht und Streitbeilegung
Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen der Printpark GmbH und dem Besteller gilt das Schweizer Recht. Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Printpark GmbH zuständig. Die Printpark GmbH ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Darüber hinaus nehmen wir an einem freiwilligen Streitbeilegungsverfahren vor einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Anerkennung
Die Erteilung eines Druckauftrages schließt die Anerkennung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Besteller ein.
Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Suhr, im März 2026